Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Technik-Unterricht: Forum e.V. Er ist beim Amtsgericht Essen in das Vereinsregister (Nr.3002) eingetragen worden

(2) Sitz des Vereins ist Essen.

§2 Zweck des Vereins
ist die Förderung und Pflege des Technikunterrichts an allgemeinbildenden Schulen und der technischen Bildung und Erziehung. Diesem Zwecke dienen

(1) die Zusammenarbeit der Lehrer, Referendare und Studierenden des Faches Technik durch Erfahrungsaustausch, gegenseitige Information und Unterstützung;

(2) die Information von Schülern, Eltern und Öffentlichkeit über Form, Inhalt und Bedeutung des Technikunterrichts;

(3) die Beratung von Schulen über die Einführung von Technikunterricht (Bedingungen Voraussetzungen, Möglichkeiten);

(4) die Information von Industrie, Betrieben, Verbänden der Realtechnik über die Möglichkeiten von Technikunterricht und die Zusammenarbeit zur ideellen und materiellen Förderung des Technikunterrichts;

(5) die Pflege der Beziehungen zu technisch-pädagogisch relevanten Fachbereichen an den Hochschulen.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1986.

§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

1. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
3. durch Ausschluß aus dem Verein.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß eines Mitglieds. Die Entscheidung ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen.

Ausschließungsgründe sind

1. vorsätzliche Verstösse gegen Satzung, Interessen und Ansehen des Vereins;
2. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorheriger Mahnung.

(5) Austretende und ausgeschlossene Mitglieder müssen die Beiträge bis zum Ende des Kalenderjahres voll entrichten, haben jedoch vom Tage ihres Ausscheidens an keinerlei Rechte mehr gegenüber dem Verein und seinem Vermögen.

Das ausscheidende Mitglied hat entliehenes Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben.

§6 Organe
Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. der technisch-pädagogische Beirat
3. die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1 Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Vorstandssprecher. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglie der vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§8 Der technisch-pädagogische Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr einen technisch-pädagogischen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in fachdidaktischen und pädagogischen Fragen zu beraten.

Er besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Ein Mitglied des Beirats muß dem Vorstand angehören.

§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Wahl des Vorstandes und des technisch-pädagogischen Beirates,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
3. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages,
5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

(3) Der Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder sie schriftlich beantragen unter Angabe von Zweck und Gründen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar eines Jahres im voraus fällig.

Über die Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche Mitglieder entscheidet die

Mitgliederversammlung –

Fördernde Mitglieder setzen ihren Jahresbeitrag selbst fest.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Förderung der technischen Bildung und Erziehung

Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.